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   StGH Hessen, 11.07.1990 - P.St. 1089   

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https://dejure.org/1990,6915
StGH Hessen, 11.07.1990 - P.St. 1089 (https://dejure.org/1990,6915)
StGH Hessen, Entscheidung vom 11.07.1990 - P.St. 1089 (https://dejure.org/1990,6915)
StGH Hessen, Entscheidung vom 11. Juli 1990 - P.St. 1089 (https://dejure.org/1990,6915)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 31 GG
    Unzulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen Ablehnung eines Prozeßkostenhilfeantrags: keine Prüfungsbefugnis bei Anwendung von Bundesrecht - Subsidiarität der Grundrechtsklage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    (Unzulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen Ablehnung eines Prozeßkostenhilfeantrags: keine Prüfungsbefugnis bei Anwendung von Bundesrecht - Subsidiarität der Grundrechtsklage)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1991, 260
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • StGH Hessen, 14.04.1989 - P.St. 1076

    Unzulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen Versagung einstweiligen

    Auszug aus StGH Hessen, 11.07.1990 - P.St. 1089
    Keine Prüfungsbefugnis des StGH Wiesbaden bei Anwendung von Bundesrecht (vgl StGH Wiesbaden, 1989-04-14, P.St. 1076, StAnZ HE 1989, 1661).

    Bundesrecht geht nach Art. 31 GG dem Landesrecht vor und kann deshalb nicht Gegenstand einer landesrechtlichen Grundrechtsklage sein (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. z.B. StGH, Beschluß vom 14.04.1989 - P.St. 1076 -, StAnz. 1989, S. 1661).

  • StGH Hessen, 13.03.1996 - P.St. 1222

    Gnadenentscheidung; Darlegungspflicht; Substantiierung;

    Nach der Natur der Gnade als eines außerordentlichen Verzichts auf Strafvollzugs sind Verletzungen von Grundrechten durch die Versagung des Gnadenerweises nur in Extremfällen denkbar und möglich, etwa wenn der Träger des Gnadenrechts offensichtlich bedeutsame Sachverhalte unbeachtet gelassen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder im Vergleich zu anderen Begnadigungsfällen - wobei der Vergleichbarkeit ohnehin enge Grenzen gesetzt sind - den Antragsteller ohne vertretbare Gründe sachwidrig anders behandelt hat (vgl. dazu StGH, Beschluss vom 15. August 1986 - P.St. 1017 , Beschluss vom 13. Mai 1992 - P.St. 1089 - StAnz. S. 1380, Beschluss vom 27. April 1994 - P.St. 1195 e.V. -).
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